Digitalisiierung und Telematik
Einbindung in die Telematikinfrastruktur
+++ wie muss ich das genau verstehen? +++ was bedeutes das für meine Praxis? +++ wie kann ich gewährleisten, dass...? +++ gibt es dazu Praxisbeispiele? +++ an wen kann ich mich wenden? +++ ist das verpflichtend? +++
Ansprechpartner
Jörg Teichert
0681/92660-15
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Fünfter Abschnitt SGB V Anwendungen der Telematikinfrastruktur
§ 106b SGB XI Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
Fragen und Antworten
Die TI soll zukünftig als die zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommunikation nicht nur in der medizinischen Versorgung, sondern auch im Bereich der Pflege etabliert werden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die sektorenübergreifende Kommunikation und damit die Arbeits- und Organisationsprozesse in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern.
Mit dem § 125 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, ein Modellprogramm zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI einzurichten. Ziel des Modellprogramms ist es, die Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die TI wissenschaftlich gestützt einzuführen.
Ein weiteres Modellprojekt wird mit dem § 125a SGB XI beschlossen. Dieses betrifft die Entwicklung und Erprobung der Telepflege im Zeitraum von 2022 bis 2024.
Die Anbindung von Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Klärung der Umsetzungsfragen zunächst auf freiwilliger Basis. Perspektivisch soll sie jedoch verpflichtend werden.
Die Finanzierung der Kosten für Ausstattung und laufenden Betrieb soll gem. § 106b SGB XI analog den Regelungen für die Ärzte (§ 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V) erfolgen.
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