Sozialhilfe | Hilfe zur Pflege (SGB XII)
Leistungen | Vergütung | Abrechnung
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Hilfe zur Pflege Siebtes Kapitel SGB XII
Fragen und Antworten
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit und die Pflegeleistungen im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) entsprechen weitgehend denen der Pflegeversicherung (SGB XI).
Leistungen werden als ergänzende Leistung zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt, sofern das Vermögen des Versicherten nicht ausreichend ist. Für Nichtversicherte gelten die Regelungen analog.
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Leistungen sind immer vor der Inanspruchnahme vom Pflegebedürftigen beim zuständigen Sozialamz zu beantragen. Es findet eine Prüfung der individuellen Einkommensverhältnisse statt.
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