Personal- und Tariffragen
Tarifbindung gem. SGB XI | Sonstige Fragen zum Thema
+++ wie muss ich das genau verstehen? +++ was bedeutes das für meine Praxis? +++ wie kann ich gewährleisten, dass...? +++ gibt es dazu Praxisbeispiele? +++ an wen kann ich mich wenden? +++ ist das verpflichtend? +++
Ansprechpartner
Jörg Teichert
0681/92660-15
mein-praxisblog@pro-pflege.online
Kontaktaufnahme vorzugsweise mit
Kontaktformular
§ 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
§ 82c SGB XI Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen
§ 113 c SGB XI Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Aktuelle Dokumente
Fragen und Antworten
Der Paritätische Gesamtverband hat als Anlage zu seiner Broschüre AVB ein Arbeitsvertrags-Muster. Bitte die Bearbeitungshinweise beachten!
MAb dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 82c SGB XI).
Gleichzeitig gilt, dass Einrichtungen oder Dienste die nicht tarifgebunden sind, vergleichbare Entlohnung ab dem 1. September 2022 gewährleisten müssen. Die Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind entsprechend anzupassen. Sie müssen den Pflegekassen bis zum 28.02.2022 mitzuteilen, welcher Tarif für die Einrichtung maßgeblich ist.
Ab dem 1. September 2022 kann bei tHinweise für die Praxis
Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 82c SGB XI).
Gleichzeitig gilt, dass Einrichtungen oder Dienste die nicht tarifgebunden sind, vergleichbare Entlohnung ab dem 01. September 2022 gewährleisten müssen. Die Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind entsprechend anzupassen. Sie müssen den Pflegekassen bis zum 28.02.2022 mitzuteilen, welcher Tarif für die Einrichtung maßgeblich ist.
Es bestehen nach diesen Regelungen für die Einrichtungen und Dienste im Paritätischen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
Die gesetzlichen Vorgaben wurden in 2021 im Paritätischen auf verschieden Konferenzen und per Rundschreiben intensiv kommuniziert bzw. diskutiert.
Der Paritätische empfiehlt seinen nichttarifgebundenen Mitgliedern der Paritätischen Tarifgemeinschaft (PTG) beizutreten oder, falls dies aus unterschiedlichen Gründen nicht infrage kommt, den AVB II- ggfl. als Zwischenlösung - zu übernehmen.
Ihre Fragen | Hinweise
Sie haben Fragen zu diesen oder anderen Themen? Klicken Sie hier!
Copyright © Alle Rechte Pro Pflege Südwest e.V.vorbehalten. | Impressum | Datenschutz