Personal- und Tariffragen

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Tarifbindung gem. SGB XI | Sonstige Fragen zum Thema

+++ wie muss ich das genau verstehen? +++  was bedeutes das für meine Praxis? +++ wie kann ich gewährleisten, dass...? +++ gibt es dazu Praxisbeispiele? +++ an wen kann ich mich wenden? +++ ist das verpflichtend? +++

Ansprechpartner

Jörg Teichert

0681/92660-15

mein-praxisblog@pro-pflege.online

Kontaktaufnahme vorzugsweise mit Kontaktformular

  • Rechtliche Grundlagen

    § 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag 

    § 82c SGB XI Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen 

    § 113 c SGB XI  Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen 

Aktuelle Dokumente

Fragen und Antworten

  • Haben Sie einen Muster-Arbeitsvertrag?

    Der Paritätische Gesamtverband hat als Anlage zu seiner Broschüre AVB ein Arbeitsvertrags-Muster. Bitte die Bearbeitungshinweise beachten!

  • Ab wann gilt die Tarifbindung für die Pflegeeinrichtungen?

    MAb dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 82c SGB XI). 


    Gleichzeitig gilt, dass Einrichtungen oder Dienste die nicht tarifgebunden sind, vergleichbare Entlohnung ab dem 1. September 2022 gewährleisten müssen. Die Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind entsprechend anzupassen. Sie müssen den Pflegekassen bis zum 28.02.2022 mitzuteilen, welcher Tarif für die Einrichtung maßgeblich ist. 

  • Welche Alternativen habe ich als Einrichtung?

    Ab dem 1. September 2022 kann bei tHinweise für die Praxis


    Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 82c SGB XI). 


    Gleichzeitig gilt, dass Einrichtungen oder Dienste die nicht tarifgebunden sind, vergleichbare Entlohnung ab dem 01. September 2022 gewährleisten müssen. Die Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI sind entsprechend anzupassen. Sie müssen den Pflegekassen bis zum 28.02.2022 mitzuteilen, welcher Tarif für die Einrichtung maßgeblich ist. 


    Es bestehen nach diesen Regelungen für die Einrichtungen und Dienste im Paritätischen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

    •  sie haben schon einen bestehenden Tarifvertrag,
    •  sie schließen sich dem Arbeitgeberverband "Paritätische Tarifgemeinschaft PTG" an, der in 2022 einen eigenen Tarifvertrag abschließen wird
    • sie übernehmen für sich die Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Paritätischen (AVB II)
    • sie verfolgen eine individuelle Strategie bzw. übernehmen die Regelungen aus einem bestehenden Tarifwerk

    Die gesetzlichen Vorgaben wurden in 2021 im Paritätischen auf verschieden Konferenzen und per Rundschreiben intensiv kommuniziert bzw. diskutiert.

  • Was empfiehlt der Paritätische in Sachen Tarifbindung?

    Der Paritätische empfiehlt seinen nichttarifgebundenen Mitgliedern der Paritätischen Tarifgemeinschaft (PTG) beizutreten oder, falls dies aus unterschiedlichen Gründen nicht infrage kommt, den AVB II- ggfl. als Zwischenlösung - zu übernehmen.

Ihre Fragen | Hinweise

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